top of page

Ärztliche Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie e.V.


Satzung


§ 1 Name, Sitz


(1) Der Verein führt den Namen „Ärztliche Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie e.V.“ (ÄGG).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit


(1) Die Ärztliche Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie e.V. mit Sitz in Erlangen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege in Gestalt der Entwicklung einer an der Person der Patienten orientierten Medizin, insbesondere der Gesprächspsychotherapie/Personzentrierte Psychotherapie.


(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Fachtagungen für die Öffentlichkeit und für Ärzte sowie Initiativen zur Förderung des Selbsthilfepotenzials bei Gesunden und Kranken, z.B. Abhalten von Kursen und Seminaren, Teilnahme von Konferenzen von Fachverbänden und Unterstützung wissenschaftlicher Publikationen und von Vortragstätigkeit.


(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Ärztin/jeder Arzt werden, die/der die oben genannten Ziele des Vereins unterstützt und dies durch schriftlichen oder persönlichen Antrag an den Vorstand sowie die Zahlung des Mitgliedsbeitrags zum Ausdruck bringt. Andere reale Personen können fördernde Mitglieder werden.


(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder persönliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder bei nichtbezahlten Jahresbeiträgen bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Ein vorläufiger Ausschluss ist nur auf einstimmigen Beschluss der Vorsitzenden der ÄGG möglich. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 4 Mitgliedsbeiträge


Über Beiträge wird von der Mitgliederversammlung entschieden. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.


§ 5 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand und Zuständigkeit


(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem, höchstens zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Ein jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.


(2) Als Vorstand wählbar sind außer den Gründungsmitgliedern nur ordentliche Mitglieder mit wenigstens zweijähriger Mitgliedschaftsdauer im Verein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:


      a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

      b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;


      c) Buchführung und Erstellung des Rechenschaftsberichts;

      d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.


(4) Der Vorstand kann Dritte mit der Planung und Durchführung von satzungsgemäßen Aufgaben betrauen.


§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstands


(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.


(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


(3) Wenn ein Vorstandsmitglied im Rahmen der Einberufung einer Mitgliederversammlung seinen Rücktritt angekündigt bzw. wenn ein Drittel der Mitglieder im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung den Rücktritt eines oder des Vorstands fordern, erfolgt deren Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.


§ 8 Mitgliederversammlung


(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf ein weiteres Mitglied vertreten.


(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:


     a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;


     b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge;

     c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,


     d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform (E-Mail, Brief, Telefax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.


(5) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.


(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Formvorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.


§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer und die Art der Abstimmung.


(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen gilt der als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.


(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gem. § 8 Abs. 3 beschlossen werden.


(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren.


(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der ÄGG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die gemeinnützige Fachgesellschaft „GwG – Gesellschaft für Personzentrierte Psychotherapie und Beratung e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Essen, 22. Apr. 2021 gez.


Dr. Hans-Ludwig Becker
Kraepelinweg 15
44287 Dortmund

Dr. Jobst Finke
Hagelkreuz 16
45134 Essen

Dr. Annette Jessinghaus
Olpketalstr. 76b
44229 Dortmund

Dr. Uwe Knierim
In den Weiden 3
44629 Herne

Arnulf Müller
Ludgerusstr.8
45239 Essen

Prof. Dr. Ludwig Teusch
Freiherr-vom-Stein-Str. 153
45133 Essen

 

bottom of page